Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. informiert über die gesetzliche Frist für Wohnungseigentümer-gemeinschaften
Wichtige Frist für Wohnungseigentümer-gemeinschaften mit Gaszentralheizungen: Diese Anlagen müssen zum Teil - abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten - bis zum Ablauf eines bestimmten Stichtages von einem Fachbetrieb geprüft werden; außerdem ist in einigen Fällen zusätzlich ein hydraulischer Abgleich am Heizsystem durchzuführen.
Alle Hintergründe dieser Beschlussfassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie die Auswirkungen für Wohnungseigentümer fasst der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland (kurz VDIV-RPS) kompakt zusammen. Anlass für den hydraulischen Abgleich ist die seit 1. Oktober 2022 für zwei Jahre geltende „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“, kurz EnSimiMaV. Diese im Rahmen des seinerzeit drohenden Gasmangels beschlossene Regelung hat das Ziel, ineffizienten Energieverbrauch zu reduzieren. Problem: Ein hydraulischer Abgleich war bisher nur bei Neubauten verpflichtend, Eigentümer der meisten Wohngebäude oder Wohnungen hatten bislang keinen derartigen Abgleich durchzuführen. Axel Ewen, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Bei vielen Bestandsimmobilien mit Gaszentralheizung ist in den nächsten Monaten einmalig ein Check der Heizungsanlage vorgeschrieben, der auch dazu führen kann, dass ein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems notwendig werden kann. Eigentümergemeinschaften mit mehr als zehn Wohnungen haben in diesem Fall für den hydraulischen Abgleich bis 30. September 2023 Zeit - Objekte mit sechs bis neun Wohnungen bis zum 15. September des kommenden Jahres. Bei kleineren Gemeinschaften sowie Ein- oder Zweifamilienhäusern ist die Durchführung des hydraulischen Abgleiches nicht vorgeschrieben. Eigentümer können eine derartige Maßnahme aber jederzeit auf freiwilliger Basis durchführen, da ein effizienter Energieverbrauch mittelfristig viel Geld einsparen kann.“
Die Herausforderung: Sanitärfachbetriebe müssen in den kommenden Monaten bei Millionen mit Gas beheizten Mehrfamilienhäusern die Einstellungen des Heizungssystems kontrollieren, um festzustellen, ob die Anlage hydraulisch abzugleichen ist und - falls erforderlich - sie mit weiteren energieeinsparenden Maßnahmen optimiert werden kann. Wohnräume sollen dank optimaler Wassermengen und Vorlauftemperaturen gleichmäßiger erwärmt und gleichzeitig der Verbrauch eingespart werden. Besteht weiterer Handlungsbedarf, können beispielsweise Armaturen zusätzlich gedämmt und Ventile oder Thermostatköpfe ausgetauscht werden. Die zentrale Heizungsanlage ist Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaften – meist vertreten durch einen Verwalter – haben diese Maßnahmen umzusetzen; allem voran die Heizungsprüfung und Optimierung nach § 2 EnSimiMaV durch eine fachkundige Person. Je nach Ergebnis der Überprüfung sind dann weitere Maßnahmen einzuleiten, wobei je nach Gebäudegröße für Check, Abgleich und weitere Maßnahmen (Dämmung, Tausch von Ventilen o.ä.) schnell einige tausend Euro anfallen können, welche sich aber je nach Maßnahme auch mittelfristig wieder amortisieren.
Die Nachfrage nach Handwerkern ist allgemein hoch, volle Auftragsbücher und Fachkräftemangel verursachen lange Wartezeiten. Der VDIV-RPS empfiehlt Eigentümergemeinschaften deshalb, die Prüfungen zeitnah zu beauftragen. Axel Ewen: „Da es sich bei der Heizungsüberprüfung und -Optimierung um eine gesetzliche Pflicht handelt, muss die Maßnahme im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung auch umgesetzt werden, wenngleich bei einer Zuwiderhandlung mangels Verweises auf entsprechende Vorschriften aktuell nicht mit einem Bußgeld zu rechnen ist. Es erscheint sinnvoll, die Prüfung durch einen Fachbetrieb - idealerweise durch eine bereits mit der Anlage vertraute Sanitärfirma – gemeinsam mit der Wartung durchzuführen. Bestenfalls lässt sich die Überprüfung und Optimierung mit dem jährlichen Wartungstermin der Gaszentralheizung kombinieren. Das spart Mehraufwand und Kosten.“ Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.
Über den Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.
Fachlich ausgebildete Wohnungseigentums- und Mietverwalter aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben sich im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz: VDIV-RPS) organisiert. Die aktuell über 140 Mitglieder verwalten in beiden Bundesländern rund 156.500 Einheiten mit einem Wert von etwa 19 Milliarden Euro. Der Verband ist Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (Berlin). Ziel ist es u.a., Wohnungs- und Miethauseigentümer zu aktuellen Immobilienthemen zu informieren, sie bei der Wahl des richtigen Verwalters zu beraten und im Streitfall zwischen Eigentümern und Verwaltern zu schlichten.06.06.2023
Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. informiert über die Auswirkungen für Wohnungseigentümer-gemeinschaften
Die Bundesregierung hat in diesen Tagen die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (kurz GEG) vorgestellt. Zeitnah soll der Gesetzesentwurf von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Noch ist unklar, ob und wie diese Pläne des Bundeskabinetts für eine geplante Wärmewende tatsächlich umsetzbar sind. Bundesweit regt sich bei Opposition und Immobilienverbänden bereits Kritik über die Realisierbarkeit des umstrittenen Gesetzesentwurfs; auch Eigentümer sind mit Blick auf die unkalkulierbaren Kosten für ihr Eigenheim in Sorge.
Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. (kurz: VDIV-RPS) gibt nachfolgend einen Überblick über die aktuell beabsichtigten Gesetzesinhalte und informiert über potenzielle Konflikte für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Zentrale Kernbotschaft des Gesetzentwurfs: der Umstieg von alten Öl- oder Gasheizungen mit fossilen Brennstoffen auf nachhaltige, klimaschonende Heiz- und Warmwasseraufbereitungssysteme. Falls keine Ausnahmeregelung greift (u. a. Reparatur defekter Anlagen), müssen neu eingebaute Heizungsanlagen in Bestandsimmobilien, Neubauten, Wohn- und Nichtwohngebäuden ab 01.01.2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Zur Auswahl stünden beispielsweise der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, einer Hybrid- oder Biomasseheizung beziehungsweise eine Gasheizung, die zu über 65 Prozent auf Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Biowasserstoff setzt. Um die umweltpolitischen und ressourcenschonenden Klimaziele zu erreichen, sollen bis Ende 2044 dann alle mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen komplett ausgetauscht sein. Der Entwurf sieht eine Grundförderung und verschiedene Bonusförderungen vor. Die Argumentation der Bundesregierung: In Zeiten steigender Preise für fossile Brennstoffe können Eigentümer – in Kombination mit diesen staatlichen Förderprogrammen – durch geringere Betriebskosten mittel- bis langfristig finanziell entlastet werden. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, sollen für den Austausch einer alten (mit Öl oder Gas betriebene Heizung) gegen eine klimafreundliche Anlage einen Zuschuss von 30 Prozent erhalten. Zusätzliche Boni von 20 Prozent sind für Eigentümer mit Sozialleistungen bzw. diejenigen Eigentümer angedacht, die einen freiwilligen Austausch einer nicht mehr als 30 Jahre alten Heizanlage umsetzen. Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung, zinsgünstige Kredite oder Steuererleichterungen anzubieten und stellt Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen bei sozialen und allgemeinen Härtefällen in Aussicht. Im Einzelfall soll auch die Wirtschaftlichkeit der Investitionsmaßnahme im Verhältnis zum Gebäudewert berücksichtigt werden.
Während Eigentümer eines Einfamilienhauses über Umfang und Zeitpunkt von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sowie die Auswahl eines Handwerksbetriebes frei entscheiden können, gestaltet sich die Situation für Millionen von Wohnungseigentümern komplexer. Sie bilden gemeinsam mit allen anderen Eigentümern eines Mehrparteienhauses eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bauaktivitäten am Gemeinschaftseigentum bedürfen in diesem Falle einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung; die Kosten werden dann meist nach Miteigentumsanteilen unter den Eigentümern aufgeteilt.
Nach einer aktuellen Umfrage des VDIV Deutschlands sehen 96 Prozent von 1.600 befragten Verwaltungen die von ihnen verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften zur Umsetzung der energetischen Sanierung allerdings nicht imstande.
Die Mehrheit geht davon aus, dass Erhaltungsrücklagen für den Austausch der Heizanlagen nicht ausreichen und Sonderumlagen notwendig werden. Verwaltungen halten aus diesem Grund bereits heute einen Beschluss über die Erhöhung der Erhaltungsrücklage für sinnvoll. 90 Prozent der Eigentümer können allerdings diese bzw. mögliche Sonderumlagen vermutlich nicht aufbringen.
Markus Herrmann, geschäftsführender Vorstand im VDIV-RPS: „Maßnahmen wie der Austausch einer Heizung erfordern bei Beschlüssen immer eine einfache Mehrheit. Je größer die Wohnanlage, desto wahrscheinlicher sind Interessenkonflikte – insbesondere in Bezug auf die Finanzierung. Das erschwert die Konsensfindung. Wie reagiert die Gemeinschaft beispielsweise, wenn sich einzelne Eigentümer die anteiligen Kosten nicht leisten können? Unterstützt der Bund dann mit weiteren Förderprogrammen oder droht Eigentümern sogar ein Zwangsverkauf der Immobilie? Wir halten es für sinnvoll, Wohnungseigentümergemeinschaften klare Handlungsanweisungen für energetische Sanierungen an die Hand zu geben. Eine Sanierungsplanung könnte aufzeigen, ob der Heizungstausch überhaupt umsetzbar ist und welche Kosten auf die Eigentümer zukommen. So lassen sich mögliche Unsicherheiten innerhalb der Gemeinschaft bereits frühzeitig minimieren. Außerdem sollten die staatlichen Förderungen ALLEN Immobilieneigentümern garantiert zur Verfügung stehen. Bislang sollen sie nur für Selbstnutzende, Eigentümer und private Vermieter mit bis zu sechs Wohnungen gelten.
„Ein weiterer potenzieller Konflikt: Laut Gesetzentwurf sollen Eigentümer über 80 Jahre, die Gebäude bis zu sechs Wohneinheiten bzw. Wohnungen mit Etagenheizungen selbst bewohnen, keinen Heizungsaustausch vornehmen und von den Kosten befreit werden.
Unklar ist bislang, wie diese Härtefallregelung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften umsetzbar ist. Markus Herrmann: „Müssen die übrigen Eigentümer für ältere Menschen finanziell einspringen, obwohl diese mit der zentralen Heizungsanlage das Gemeinschaftseigentum natürlich weiter mitnutzen? Wie können Eigentümergemeinschaften mit einer älteren Eigentümerstruktur dann einen Heizungsaustausch bei mangelnden Erhaltungsrücklagen finanzieren? Hier bedarf es dringend einer Anpassung des Gesetzentwurfs. Nach unserer Ansicht müssen Ausnahmeregelungen und staatliche Förderungen differenzierter gestaltet werden.“ Schwierigkeiten treten auch da auf, wo bislang noch eine ältere raumluftunabhängige Gas-Heizwert-Etagenheizung im Einsatz ist. Bei dezentralen Heizungsanlagen im Sondereigentum hat sich grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer eigenständig um den Austausch der Heizung zu kümmern, wobei unterdessen nur noch raumluftunabhängige Gas-Brennwert-Etagenheizungen installiert werden dürfen und ein Mischbetrieb von Geräten des Typs Gas-Heizwert und Gas-Brennwert in der Regel nicht an einem gemeinsamen Schornstein möglich ist. Der VDIV-RPS empfiehlt bei der Erneuerung derartiger Gasetagenheizungen daher eine Gesamtlösung für alle Eigentümer an einem gemeinsamen Schornstein anzustreben. Im Verhältnis weniger problematisch ist der Austausch einer zentralen Heizungsanlage; auch sind die Umbaukosten für den einzelnen Eigentümer im Vergleich oftmals deutlich geringer.
In einem ersten Schritt sollte eine Sanitärfachfirma oder der Schornsteinfeger die Heizanlage prüfen und die Eigentümer über den voraussichtlichen Austauschzeitpunkt und alternative Heizungsoptionen informieren. Bei der aktuell jedoch noch vollkommen unsicheren Entwicklung im Gesetzgebungsprozess erscheint es aber fast unmöglich, bereits jetzt in der laufenden Versammlungsperiode den Eigentümern eine Beschlussfassung für die Eigentümerversammlung zu empfehlen. Aufgrund der aktuell geplanten kurzen Umsetzungsfrist erwartet der VDIV-RPS, neben der allgemein herrschenden Unsicherheit über die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzes, auch erhebliche Schwierigkeiten u.a. durch Lieferengpässe oder bei der Suche nach Handwerkern aufgrund von Fachkräftemangel und vollen Termin- und Auftragsbüchern.
Fakt ist: Der Austausch von Heizanlagen wird sich künftig auch auf die Miethöhe auswirken. Markus Herrmann: „Nach einer Modernisierung, etwa durch die Erneuerung einer intakten Heizanlage, dürfen nach § 559 Abs. 1 BGB jährlich acht Prozent der Kosten auf die Miete umgelegt werden. Allerdings sieht die GEG-Novelle die Umlage der gesamten Investitionskosten beispielsweise für Wärmepumpen nur dann vor, wenn die Jahresarbeitszahl der Anlage einen Effizienzwert von mindestens 2,5 erreicht und so deutlich zu einer Reduzierung der Heizkosten beiträgt. Falls dies nicht der Fall ist, sollen nur 50 Prozent auf den Mieter umlegbar sein.
„Bei Fragen zu diesen oder anderen Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps
Über den Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
Fachlich ausgebildete Wohnungseigentums- und Mietverwalter aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben sich im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. (kurz: VDIV-RPS) organisiert. Die aktuell über 140 Mitglieder verwalten in beiden Bundesländern rund 156.500 Einheiten mit einem Wert von etwa 19 Milliarden Euro. Der Verband ist Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (Berlin). Ziel ist es u.a., Wohnungs- und Miethauseigentümer zu aktuellen Immobilienthemen zu informieren, sie bei der Wahl des richtigen Verwalters zu beraten und im Streitfall zwischen Eigentümern und Verwaltern zu schlichten.
27.04.2023
Das Zusammenleben in der Wohnungseigentümer-gemeinschaft:
Die Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsbeirates
Mit dem Erwerb von Wohnraum wird ein Wohnungseigentümer mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten Mitglied der Wohnungseigentümer-gemeinschaft: Diese ist dafür verantwortlich, das gemeinschaftliche Eigentum durch Beschlussfassung zu verwalten, um so auch wichtige Entscheidungen für die Erhaltung zu treffen.
Derartige Beschlüsse lassen sich allerdings regelmäßig nur gemeinschaftlich umsetzen. Das Funktionieren einer Eigentümergemeinschaft ist somit abhängig von Zusammenspiel und Zusammenarbeit der zentralen Hauptakteure: den einzelnen Eigentümern, der beschlussfassenden Eigentümerversammlung und der ausführenden Verwaltung. Auch ein sogenannter Verwaltungsbeirat kann eine wichtige Rolle einnehmen. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. (kurz VDIV-RPS) gibt nachfolgend einen Überblick über die Aufgaben und Pflichten von Beiratsmitgliedern.
Vorab gilt: Der Gesetzgeber sieht innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beirates. Für Häuser mit wenigen Wohneinheiten ist das Gremium meist auch nicht erforderlich. Bei größeren Wohnanlagen erweist sich die Bestellung eines Beirates allerdings durchaus als sinnvoll. Der Beirat wird von den Eigentümern in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss gewählt; zur Wahl stellen können sich alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Eine genaue Anzahl der Beiratsmitglieder ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Der Beirat kann je nach Größe der Immobilie sowie Umfang des zeitlichen Aufwandes auch aus mehreren Mitgliedern bestehen. Laut Wohnungseigentumsgesetz sind bei mehrköpfigen Beiräten gleichzeitig ein Beiratsvorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.“
Der Verwaltungsbeirat fungiert oft als Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter, vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber der Verwaltung und übernimmt eine wichtige Kontrollfunktion. Das Gesetz formuliert die Aufgabe des Beirates wie folgt: „Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse (…) gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.“ (§ 29, Abs. 2, WEG). Gibt es innerhalb einer Eigentümergemeinschaft keinen Beirat, können diese Kontrollfunktionen auch hieran interessierte Eigentümer ausüben, da grundsätzlich jeder Eigentümer Einsicht in die Belege verlangen kann.
Die Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll vor der Beschlussfassung erfolgen, ist also gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Prüfung der Unterlagen erfolgte die letzten Jahre zunehmend digital, wobei auch weiterhin „klassisch“ anhand der Belege im Original geprüft werden kann. Ob die Beiräte eine Prüfung der digitalisierten Unterlagen in Ruhe bei sich oder in den Räumlichkeiten der Verwaltung bevorzugen, steht frei. Eine Verpflichtung, die Originalunterlagen herauszugeben, besteht hingegen nicht. Meist können offene Fragen im persönlichen Austausch bei der Verwaltung direkt geklärt werden, weshalb diese Form der Prüfung oder zumindest ein gemeinsames Abschlussgespräch sinnvoll erscheint.
Die Art und der Umfang der Prüfung – Stichprobe oder Komplettprüfung – obliegt der Entscheidung der Beiratsmitglieder. Bestandteil der Prüfung sind die Unterlagen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, dazu zählen u.a. Kontoauszüge inkl. Stand des Bankkontos zu Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres, die Übersicht der Hausgeldzahlungen, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einzelabrechnungen. Geprüft werden sollte außerdem die Heizkostenabrechnung und die Entwicklung der Erhaltungsrücklage. Zusätzlich ist zu kontrollieren, ob bei haushaltsnahen Dienstleistungen (dazu zählen beispielsweise die Tätigkeiten von Handwerkern oder Reinigungsdiensten) die Lohnkosten in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen werden, um diese in der Steuererklärung geltend machen zu können. Nach Abschluss der Durchsicht aller Unterlagen kann der Beirat eine Stellungnahme abgeben und – sofern gewünscht – auch in der Eigentümerversammlung über die Prüfungsergebnisse berichten.
Angelika Neubauer: „Der Beirat kann sich durch seine Tätigkeit aktiv an der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums beteiligen. Nehmen die Beiratsmitglieder ihre Aufgabe ernst, hat das positive Auswirkungen auf die Eigentümergemeinschaft und das gemeinsam verwaltete Eigentum. Bei mangelndem Engagement oder einem falschen Aufgabenverständnis kann der Beirat aber auch durchaus Probleme verursachen. Die Wahl sollte daher immer auf geeignete Personen fallen, die neben kommunikativen Fähigkeiten auch über die Zeit für eine gewissenhafte Prüfung verfügen und bestenfalls erste Erfahrung in administrativen Tätigkeiten mitbringen, um die Arbeit des Verwalters zu unterstützen. Denn für die Verwaltung ist das konstruktive Zusammenspiel mit engagierten Beiratsmitgliedern bei zentralen Fragen rund um das Objekt immer von Vorteil.“
Bei einer ehrenamtlichen und unbezahlten Amtsausübung sind Beiratsmitglieder nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftbar. Über die genannten Tätigkeiten hinaus hat der Beirat keinerlei Befugnis, ohne gültigen Beschluss der Eigentümerversammlung selbst aktiv zu werden, etwa durch die eigenmächtige Vergabe von Aufträgen rund um das Gemeinschaftseigentum. Ferner besteht auch keine Weisungsbefugnis des Beirats gegenüber dem Verwalter. Für derartige Entscheidungen ist weiter die Eigentümerversammlung als Ort der Willensbildung und Beschlussfassung verantwortlich.
Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps
Über den Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.
Fachlich ausgebildete Wohnungseigentums- und Mietverwalter von Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben sich im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz: VDIV-RPS) organisiert. Die aktuell über 140 Mitglieder verwalten in beiden Bundesländern etwa 141.000 Einheiten mit einem Wert von 17 Milliarden Euro. Der Verband ist Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (Berlin). Ziel ist es u. a., Wohnungs- und Miethauseigentümer zu aktuellen Immobilienthemen zu informieren, sie bei der Wahl des richtigen Verwalters zu beraten und im Streitfall zwischen Eigentümern und Verwaltern zu schlichten.